COVID-19

Auslandseinsätze trotz COVID-19: Welche Bestimmungen bei Dienstreisen und Mitarbeiterentsendungen zu beachten sind

Einreisestopp, Testpflicht, Quarantäne – Corona macht Grenzübertritte schwieriger. Die jeweiligen nationalen Anforderungen für Geschäftsreisende ändern sich ständig und stellen eine Herausforderung für Unternehmen dar. Unsere Checkliste zeigt, was vor dem Einsatz zu prüfen ist.

Ähnlich wie in Deutschland werden auch in anderen Staaten die Gesetze und Verordnungen zur Covid-19-Bekämpfung stetig aktualisiert. Hierzu zählen Einreisebestimmungen, Test- und Quarantänepflichten, aber auch Ausnahmen für Geschäftsreisende. Je nach Tätigkeit und Einsatzdauer sind Mitarbeitereinsätze im Ausland dadurch teils nur mit erheblichem Aufwand, teils gut durchführbar. Um die Machbarkeit von Entsendungen zu bewerten, sind folgende Punkte zu beachten:

COVID-19

Auslandseinsätze trotz COVID-19: Welche Bestimmungen bei Dienstreisen und Mitarbeiterentsendungen zu beachten sind

Einreisestopp, Testpflicht, Quarantäne – Corona macht Grenzübertritte schwieriger. Die jeweiligen nationalen Anforderungen für Geschäftsreisende ändern sich ständig und stellen eine Herausforderung für Unternehmen dar. Unsere Checkliste zeigt, was vor dem Einsatz zu prüfen ist.

Ähnlich wie in Deutschland werden auch in anderen Staaten die Gesetze und Verordnungen zur Covid-19-Bekämpfung stetig aktualisiert. Hierzu zählen Einreisebestimmungen, Test- und Quarantänepflichten, aber auch Ausnahmen für Geschäftsreisende. Je nach Tätigkeit und Einsatzdauer sind Mitarbeitereinsätze im Ausland dadurch teils nur mit erheblichem Aufwand, teils gut durchführbar. Um die Machbarkeit von Entsendungen zu bewerten, sind folgende Punkte zu beachten:

Ist die Einreise aus Deutschland generell erlaubt? Falls nicht, gibt es Ausnahmen für geschäftliche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen?

Einige Länder, wie Israel und die USA, haben die Grenzen für Reisende aus Deutschland geschlossen und erteilen nur in Sonderfällen Ausnahmegenehmigungen. Geschäftsreisende müssen hierfür nachweisen, inwiefern ihre Tätigkeit „systemrelevant“ oder „im nationalen Interesse“ ist. Jedes Land definiert das unterschiedlich, wobei die Kriterien oft nur vage formuliert sind. Dadurch sind Reisende häufig abhängig vom Ermessen der Konsular- oder Grenzbeamten.

Auch einige europäische Länder erlauben derzeit nur die Einreise aus beruflichen Gründen. In manchen Fällen reicht es, schriftliche Nachweise mitzuführen (z.B. Arbeitgeberbescheinigung oder Auftragsbestätigung des Kunden im Zielland); in anderen Fällen muss vorher eine individuelle Genehmigung bei den Behörden am Zielort eingeholt werden.

Muss vor der Einreise eine Anmeldung bei den örtlichen Gesundheitsbehörden erfolgen und wenn ja, wann? Gibt es ein zentrales Online-Portal oder erfolgt die Meldung auf dem Postweg?

Die meisten Länder haben mittlerweile ein zentrales Online-Formular (sog. „Passenger Locator Form“ o.ä.), das frühestens 48 Stunden vor Einreise ausgefüllt werden darf. Hierüber erfolgt in der Regel gleichzeitig die verpflichtende Meldung an die örtliche Gesundheitsbehörde. Auf Grundlage dessen wird bewertet, ob eine Befreiung von der Quarantänepflicht vorliegt oder nicht.

Einige Länder, etwa Italien, stellen kein landesweites Portal zur Verfügung, sondern verlangen eine Anmeldung in der jeweiligen Zielregion. In anderen Staaten wiederum ist die Anmeldung nur verpflichtend, wenn die Einreise per Beförderer (Flug, Bus, Bahn, Fähre) stattfindet, nicht jedoch mit einem privaten Fahrzeug.

Muss zur Einreise ein negativer PCR- oder Antigen-Schnelltest vorgewiesen werden, und wie alt darf dieser höchstens sein?

Die meisten Länder verlangen mittlerweile bei Einreise die Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testergebnisses. In der Regel wird ein PCR-Test gefordert, der maximal 72 (manchmal auch nur 48 oder 24) Stunden alt sein darf. Andere Staaten akzeptieren jedoch auch Antigen-Schnelltests (maximal 24 oder 48 Stunden alt). Manche Länder machen die Testpflicht davon abhängig, ob die Einreise mit einem Beförderer (Flug, Bus, Bahn, Fähre) oder privatem Fahrzeug erfolgt. Auch für Länder, die per se keinen Test vor Einreise fordern (beispielsweise Mexiko), wird dieser oft notwendig, weil die Fluggesellschafter ihn verlangen.

Besteht eine (erneute) Testpflicht nach Einreise?

In einigen Ländern sind Reisende verpflichtet, nach der Ankunft einen weiteren Test durchzuführen. Das kann teilweise direkt am Flughafen erfolgen. In manchen Staaten ist das jedoch mit einer unumgänglichen Quarantänepflicht verknüpft. Das heißt, dass ein Test im Zielland verpflichtend ist, aber erst nach frühestens fünf bis zehn Tagen erfolgen darf. Bei einem negativen Ergebnis kann dann in der Regel die Quarantäne frühzeitig aufgehoben werden. Manche Staaten, etwa Dänemark, verlangen von Unternehmen sogar Test-Pläne und -Protokolle für die entsprechenden Mitarbeitenden.

Besteht die Verpflichtung, sich sofort nach Einreise in Quarantäne zu begeben?

Ob sich Reisende nach Ankunft in Quarantäne begeben müssen, hängt in der Regel davon ab, ob das Herkunftsland als (Hoch-)Risikogebiet eingestuft wird. Für viele Länder zählt Deutschland momentan dazu (Stand: 28.04.2021), weshalb hier im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Ausnahmeregelung geltend gemacht werden kann. Einige Staaten verlangen jedoch keine Quarantäne von Deutschen oder haben, wie die Schweiz, nur einzelne deutsche Bundesländer zu Risikogebieten erklärt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Aus wirtschaftlichen Gründen gestatten viele Länder Ausnahmen von der Quarantänepflicht, einige umfangreicher als andere. Die Kriterien sind sehr unterschiedlich, aber es bestehen Ausnahmeregelungen für:

  • Personen mit negativem PCR-Testergebnis

  • Geschäftsreisende generell

  • lediglich unaufschiebbare Tätigkeiten

  • unternehmensinterne Entsendungen oder auf Einladung eines inländischen Unternehmens

  • die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten (hoher) wirtschaftlicher Relevanz, wie z.B. dringende Reparaturarbeiten an Maschinen, oder Dienstleistungen für den Gesundheitssektor

  • sehr kurze Aufenthalte (bis zu zwei oder fünf Tage, je nach Zielland)

  • mit privatem Fahrzeug Einreisende

  • vollständig geimpfte oder von SARS-CoV-2 genesene Personen

.
Wenn ein geplanter Auslandseinsatz nicht explizit unter die jeweiligen nationalen Ausnahmeregelungen fällt, besteht manchmal eine weitere Möglichkeit darin, die zuständigen Gesundheitsbehörden am Zielort direkt zu kontaktieren. Gut begründet kann in Einzelfällen eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erwirkt werden.

Wie lange dauert die Quarantäne? Kann man sie mit einem Negativ-Test verkürzen? Wo darf man sich währenddessen aufhalten?

Die Quarantänedauer liegt meistens zwischen fünf und vierzehn Tagen, je nachdem ob oder wann die Verkürzung durch ein negatives Testergebnis erlaubt ist. In dieser Zeit können Reisende in der Regel in einem Hotel unterkommen, in seltenen Fällen ist eine staatliche Unterbringung möglich oder vorgesehen. Einige Länder erlauben hingegen auch eine Unterkunft bei Privatpersonen.

Welche Unterlagen müssen Arbeitnehmende zusätzlich mitführen?

Da für die Einreise, oder die Befreiung von der Quarantänepflicht, oftmals der geschäftliche Zweck der Reise glaubhaft dargelegt werden muss, sollten Mitarbeitende ein Arbeitgeberschreiben und ggf. weitere Nachweise, etwa eine Auftragsbestätigung des Endkunden im Zielland, dabeihaben. Manche Länder stellen hierfür sogar bestimmte Vordrucke zur Verfügung, teils mehrsprachig. Im Fall von Ausgangsbeschränkungen können zusätzliche Atteste notwendig sein, welche die Berufsausübung bescheinigen.

Sind Hotelbuchungen möglich?

In den meisten Ländern, welche die Einreise erlauben, ist es momentan auch möglich, aus beruflichen Gründen Hotelzimmer zu buchen. Bei der Buchung müssen entsprechende Nachweise erbracht werden.

Zeitweise wurde dem Gastgewerbe in einigen Ländern untersagt, Geschäftsreisende aufzunehmen. Solche Regelungen können jederzeit wieder in Kraft treten. In diesen Fällen wären nur Tagesreisen oder die provisorische Unterbringung am Einsatzort möglich, beispielsweise wenn der Dienstleistungsempfänger Gästezimmer zur Verfügung stellen kann.

Worauf ist bei der Auslandskrankenversicherung zu achten?

Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verlangen zahlreiche Staaten mittlerweile Nachweise darüber, dass Mehrkosten einer möglichen Covid-19-Erkrankung durch die jeweilige Auslandskrankenversicherung abgedeckt sind. Dies ist meistens bei der Beantragung des Visums oder einer gesonderten Einreisegenehmigung darzulegen. Unter Umständen müssen daher bei den Versicherungsträgern entsprechende Bestätigungen eingeholt werden.

In welchen Fällen besteht eine Test- und Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Deutschland?

Bei der Rückkehr nach Deutschland müssen alle Reisenden die Digitale Einreiseanmeldung durchführen. Hat sich eine Person zuvor in einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine zehntägige Quarantäne anordnen, die unter Umständen mit einem negativen Testergebnis auf fünf Tage verkürzt werden kann.

In den meisten Bundesländern gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für beruflich veranlasste Reisen unter fünf Tagen, sofern ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorliegt, sowie für nachweislich genesene oder geimpfte Personen. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist eine vierzehntägige Quarantäne jedoch unumgänglich.

Zudem bestehen verschiedene Testpflichten: für Flugreisende oder Einreisende aus einem Hochinzidenz- bzw. Virusvariantengebiet bereits vor Ankunft in Deutschland; für Einreisende aus einem Risikogebiet über den Land- oder Seeweg reicht ein Test bis zu 48 Stunden nach Ankunft. Je nach Bundesland sollte sichergestellt werden, ob ein Antigen-Schnelltest ausreicht oder PCR-Test verlangt wird.

In welchen Fällen besteht eine Test- und Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Deutschland?

Bei der Rückkehr nach Deutschland müssen alle Reisenden die Digitale Einreiseanmeldung durchführen. Hat sich eine Person zuvor in einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine zehntägige Quarantäne anordnen, die unter Umständen mit einem negativen Testergebnis auf fünf Tage verkürzt werden kann.

In den meisten Bundesländern gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für beruflich veranlasste Reisen unter fünf Tagen, sofern ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorliegt, sowie für nachweislich genesene oder geimpfte Personen. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist eine vierzehntägige Quarantäne jedoch unumgänglich.

Zudem bestehen verschiedene Testpflichten: für Flugreisende oder Einreisende aus einem Hochinzidenz- bzw. Virusvariantengebiet bereits vor Ankunft in Deutschland; für Einreisende aus einem Risikogebiet über den Land- oder Seeweg reicht ein Test bis zu 48 Stunden nach Ankunft. Je nach Bundesland sollte sichergestellt werden, ob ein Antigen-Schnelltest ausreicht oder PCR-Test verlangt wird.

Ist die Einreise aus Deutschland generell erlaubt? Falls nicht, gibt es Ausnahmen für geschäftliche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen?

Einige Länder, wie Israel und die USA, haben die Grenzen für Reisende aus Deutschland geschlossen und erteilen nur in Sonderfällen Ausnahmegenehmigungen. Geschäftsreisende müssen hierfür nachweisen, inwiefern ihre Tätigkeit „systemrelevant“ oder „im nationalen Interesse“ ist. Jedes Land definiert das unterschiedlich, wobei die Kriterien oft nur vage formuliert sind. Dadurch sind Reisende häufig abhängig vom Ermessen der Konsular- oder Grenzbeamten.

Auch einige europäische Länder erlauben derzeit nur die Einreise aus beruflichen Gründen. In manchen Fällen reicht es, schriftliche Nachweise mitzuführen (z.B. Arbeitgeberbescheinigung oder Auftragsbestätigung des Kunden im Zielland); in anderen Fällen muss vorher eine individuelle Genehmigung bei den Behörden am Zielort eingeholt werden.

Muss vor der Einreise eine Anmeldung bei den örtlichen Gesundheitsbehörden erfolgen und wenn ja, wann? Gibt es ein zentrales Online-Portal oder erfolgt die Meldung auf dem Postweg?

Die meisten Länder haben mittlerweile ein zentrales Online-Formular (sog. „Passenger Locator Form“ o.ä.), das frühestens 48 Stunden vor Einreise ausgefüllt werden darf. Hierüber erfolgt in der Regel gleichzeitig die verpflichtende Meldung an die örtliche Gesundheitsbehörde. Auf Grundlage dessen wird bewertet, ob eine Befreiung von der Quarantänepflicht vorliegt oder nicht.

Einige Länder, etwa Italien, stellen kein landesweites Portal zur Verfügung, sondern verlangen eine Anmeldung in der jeweiligen Zielregion. In anderen Staaten wiederum ist die Anmeldung nur verpflichtend, wenn die Einreise per Beförderer (Flug, Bus, Bahn, Fähre) stattfindet, nicht jedoch mit einem privaten Fahrzeug.

Muss zur Einreise ein negativer PCR- oder Antigen-Schnelltest vorgewiesen werden, und wie alt darf dieser höchstens sein?

Die meisten Länder verlangen mittlerweile bei Einreise die Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Testergebnisses. In der Regel wird ein PCR-Test gefordert, der maximal 72 (manchmal auch nur 48 oder 24) Stunden alt sein darf. Andere Staaten akzeptieren jedoch auch Antigen-Schnelltests (maximal 24 oder 48 Stunden alt). Manche Länder machen die Testpflicht davon abhängig, ob die Einreise mit einem Beförderer (Flug, Bus, Bahn, Fähre) oder privatem Fahrzeug erfolgt. Auch für Länder, die per se keinen Test vor Einreise fordern (beispielsweise Mexiko), wird dieser oft notwendig, weil die Fluggesellschafter ihn verlangen.

Besteht eine (erneute) Testpflicht nach Einreise?

In einigen Ländern sind Reisende verpflichtet, nach der Ankunft einen weiteren Test durchzuführen. Das kann teilweise direkt am Flughafen erfolgen. In manchen Staaten ist das jedoch mit einer unumgänglichen Quarantänepflicht verknüpft. Das heißt, dass ein Test im Zielland verpflichtend ist, aber erst nach frühestens fünf bis zehn Tagen erfolgen darf. Bei einem negativen Ergebnis kann dann in der Regel die Quarantäne frühzeitig aufgehoben werden. Manche Staaten, etwa Dänemark, verlangen von Unternehmen sogar Test-Pläne und -Protokolle für die entsprechenden Mitarbeitenden.

Besteht die Verpflichtung, sich sofort nach Einreise in Quarantäne zu begeben?

Ob sich Reisende nach Ankunft in Quarantäne begeben müssen, hängt in der Regel davon ab, ob das Herkunftsland als (Hoch-)Risikogebiet eingestuft wird. Für viele Länder zählt Deutschland momentan dazu (Stand: 28.04.2021), weshalb hier im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Ausnahmeregelung geltend gemacht werden kann. Einige Staaten verlangen jedoch keine Quarantäne von Deutschen oder haben, wie die Schweiz, nur einzelne deutsche Bundesländer zu Risikogebieten erklärt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Aus wirtschaftlichen Gründen gestatten viele Länder Ausnahmen von der Quarantänepflicht, einige umfangreicher als andere. Die Kriterien sind sehr unterschiedlich, aber es bestehen Ausnahmeregelungen für:

  • Personen mit negativem PCR-Testergebnis

  • Geschäftsreisende generell

  • lediglich unaufschiebbare Tätigkeiten

  • unternehmensinterne Entsendungen oder auf Einladung eines inländischen Unternehmens

  • die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten (hoher) wirtschaftlicher Relevanz, wie z.B. dringende Reparaturarbeiten an Maschinen, oder Dienstleistungen für den Gesundheitssektor

  • sehr kurze Aufenthalte (bis zu zwei oder fünf Tage, je nach Zielland)

  • mit privatem Fahrzeug Einreisende

  • vollständig geimpfte oder von SARS-CoV-2 genesene Personen

Wenn ein geplanter Auslandseinsatz nicht explizit unter die jeweiligen nationalen Ausnahmeregelungen fällt, besteht manchmal eine weitere Möglichkeit darin, die zuständigen Gesundheitsbehörden am Zielort direkt zu kontaktieren. Gut begründet kann in Einzelfällen eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erwirkt werden.

Wie lange dauert die Quarantäne? Kann man sie mit einem Negativ-Test verkürzen? Wo darf man sich währenddessen aufhalten?

Die Quarantänedauer liegt meistens zwischen fünf und vierzehn Tagen, je nachdem ob oder wann die Verkürzung durch ein negatives Testergebnis erlaubt ist. In dieser Zeit können Reisende in der Regel in einem Hotel unterkommen, in seltenen Fällen ist eine staatliche Unterbringung möglich oder vorgesehen. Einige Länder erlauben hingegen auch eine Unterkunft bei Privatpersonen.

Welche Unterlagen müssen Arbeitnehmende zusätzlich mitführen?

Da für die Einreise, oder die Befreiung von der Quarantänepflicht, oftmals der geschäftliche Zweck der Reise glaubhaft dargelegt werden muss, sollten Mitarbeitende ein Arbeitgeberschreiben und ggf. weitere Nachweise, etwa eine Auftragsbestätigung des Endkunden im Zielland, dabeihaben. Manche Länder stellen hierfür sogar bestimmte Vordrucke zur Verfügung, teils mehrsprachig. Im Fall von Ausgangsbeschränkungen können zusätzliche Atteste notwendig sein, welche die Berufsausübung bescheinigen.

Sind Hotelbuchungen möglich?

In den meisten Ländern, welche die Einreise erlauben, ist es momentan auch möglich, aus beruflichen Gründen Hotelzimmer zu buchen. Bei der Buchung müssen entsprechende Nachweise erbracht werden.

Zeitweise wurde dem Gastgewerbe in einigen Ländern untersagt, Geschäftsreisende aufzunehmen. Solche Regelungen können jederzeit wieder in Kraft treten. In diesen Fällen wären nur Tagesreisen oder die provisorische Unterbringung am Einsatzort möglich, beispielsweise wenn der Dienstleistungsempfänger Gästezimmer zur Verfügung stellen kann.

Worauf ist bei der Auslandskrankenversicherung zu achten?

Außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verlangen zahlreiche Staaten mittlerweile Nachweise darüber, dass Mehrkosten einer möglichen Covid-19-Erkrankung durch die jeweilige Auslandskrankenversicherung abgedeckt sind. Dies ist meistens bei der Beantragung des Visums oder einer gesonderten Einreisegenehmigung darzulegen. Unter Umständen müssen daher bei den Versicherungsträgern entsprechende Bestätigungen eingeholt werden.

In welchen Fällen besteht eine Test- und Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Deutschland?

Bei der Rückkehr nach Deutschland müssen alle Reisenden die Digitale Einreiseanmeldung durchführen. Hat sich eine Person zuvor in einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine zehntägige Quarantäne anordnen, die unter Umständen mit einem negativen Testergebnis auf fünf Tage verkürzt werden kann.

In den meisten Bundesländern gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für beruflich veranlasste Reisen unter fünf Tagen, sofern ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorliegt, sowie für nachweislich genesene oder geimpfte Personen. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist eine vierzehntägige Quarantäne jedoch unumgänglich.

Zudem bestehen verschiedene Testpflichten: für Flugreisende oder Einreisende aus einem Hochinzidenz- bzw. Virusvariantengebiet bereits vor Ankunft in Deutschland; für Einreisende aus einem Risikogebiet über den Land- oder Seeweg reicht ein Test bis zu 48 Stunden nach Ankunft. Je nach Bundesland sollte sichergestellt werden, ob ein Antigen-Schnelltest ausreicht oder PCR-Test verlangt wird.

In welchen Fällen besteht eine Test- und Quarantänepflicht bei Wiedereinreise nach Deutschland?

Bei der Rückkehr nach Deutschland müssen alle Reisenden die Digitale Einreiseanmeldung durchführen. Hat sich eine Person zuvor in einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet aufgehalten, kann das zuständige Gesundheitsamt eine zehntägige Quarantäne anordnen, die unter Umständen mit einem negativen Testergebnis auf fünf Tage verkürzt werden kann.

In den meisten Bundesländern gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht für beruflich veranlasste Reisen unter fünf Tagen, sofern ein negatives Testergebnis (PCR oder Antigen) vorliegt, sowie für nachweislich genesene oder geimpfte Personen. Bei der Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet ist eine vierzehntägige Quarantäne jedoch unumgänglich.

Zudem bestehen verschiedene Testpflichten: für Flugreisende oder Einreisende aus einem Hochinzidenz- bzw. Virusvariantengebiet bereits vor Ankunft in Deutschland; für Einreisende aus einem Risikogebiet über den Land- oder Seeweg reicht ein Test bis zu 48 Stunden nach Ankunft. Je nach Bundesland sollte sichergestellt werden, ob ein Antigen-Schnelltest ausreicht oder PCR-Test verlangt wird.

Selbst wenn alle Vorgaben erfüllt und notwendige Unterlagen mitgeführt werden: im Einzelfall treffen Behörden und Grenzbeamte Ermessensentscheidungen. So müssen Anträge für Ausnahmegenehmigungen gut begründet werden; bei Grenzkontrollen und Check-Ins am Flughafen kommt es gelegentlich zu Komplikationen. Auch eine Befreiung von der Quarantänepflicht kann nicht immer garantiert werden. Dennoch sind mit guter Vorbereitung viele Auslandseinsätze realisierbar.

Den notwendigen Überblick über jeweils gültige Regelungen in verschiedenen Ländern zu behalten, ist keine einfache Aufgabe für Unternehmen. Relevante Detailinformationen sind auf offiziellen Info-Seiten oft nicht eindeutig formuliert, schwer ersichtlich oder werden erst mit Verzögerung übersetzt. Hier kann die Beratung von terrassign helfen – durch umfassende Erfahrungswerte im Entsendungsmanagement während der Corona-Pandemie und engen Austausch mit Behörden weltweit. Gerne berät Sie terrassign individuell, um Mitarbeiterentsendungen in Ihr Zielland möglich zu machen und rechtlich abzusichern.

Selbst wenn alle Vorgaben erfüllt und notwendige Unterlagen mitgeführt werden: im Einzelfall treffen Behörden und Grenzbeamte Ermessensentscheidungen. So müssen Anträge für Ausnahmegenehmigungen gut begründet werden; bei Grenzkontrollen und Check-Ins am Flughafen kommt es gelegentlich zu Komplikationen. Auch eine Befreiung von der Quarantänepflicht kann nicht immer garantiert werden. Dennoch sind mit guter Vorbereitung viele Auslandseinsätze realisierbar.

Den notwendigen Überblick über jeweils gültige Regelungen in verschiedenen Ländern zu behalten, ist keine einfache Aufgabe für Unternehmen. Relevante Detailinformationen sind auf offiziellen Info-Seiten oft nicht eindeutig formuliert, schwer ersichtlich oder werden erst mit Verzögerung übersetzt. Hier kann die Beratung von terrassign helfen – durch umfassende Erfahrungswerte im Entsendungsmanagement während der Corona-Pandemie und engen Austausch mit Behörden weltweit. Gerne berät Sie terrassign individuell, um Mitarbeiterentsendungen in Ihr Zielland möglich zu machen und rechtlich abzusichern.

HINWEIS: Alle Länderbeispiele beziehen sich auf den Stand vom 28.04.2021. Da sich die rechtliche Lage wie beschrieben häufig ändert, kann die terrassign GmbH keine Gewähr für diese Angaben übernehmen. Allerdings berät Sie terrassign GmbH auf Nachfrage tagesaktuell und auf Ihren Einsatz zugeschnitten.

Bildnachweis: © Girts / Adobe Stock.