Die Relevanz “flankierender Maßnahmen” für Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz  

Die Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz ist für Unternehmen regelmäßig ein mühseliger Prozess, der vielfältige rechtliche Fallstricke bereithält. Der bürokratische Mehraufwand begründet sich auf den vertraglichen Beziehungen des Alpenstaats mit der Europäischen Union (EU). Bis heute ist die Schweiz kein vollwertiges Mitglied der EU, sondern hat die Beziehungen rechtlich über bilaterale Verträge definiert (Bilaterale l und ll). Eine engere Anbindung an die EU, in Form eines Rahmenabkommens, ist 2021 insbesondere an Befürchtungen über die Auswirkungen der Marktöffnung auf Unternehmen und das nationale Lohnniveau gescheitert. Zwar haben beide Seiten für 2024 die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Rahmenabkommen angekündigt, doch bilden unterschiedliche Auffassungen über die Regulierung von Mitarbeiterentsendungen auch weiterhin den Hauptstreitpunkt in der Ausgestaltung der gemeinsamen Beziehungen.

“Flankierende Maßnahmen” zum Schutz von Unternehmen und des nationalen Lohnniveaus 

Die Bedenken von Schweizer Unternehmen und Gewerkschaften über die Auswirkungen eines freien Dienstleistungsverkehrs mit der EU sind nicht unbegründet. In fast keinem anderen Staat Europas werden zahlenmäßig derart viele Mitarbeiter:innen entsendet wie in die Eidgenossenschaft. Gleichzeitig werden Arbeitnehmer:innen in keinem Nachbarstaat annähernd so gut entlohnt wie in der Schweiz. Aufgrund dieses Lohngefälles wurden auf Drängen der Gewerkschaften in den Bilateralen ll sogenannte “flankierende Maßnahmen” verankert. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Unternehmen und Arbeitnehmer:innen vor Lohn- und Sozialdumping geschützt werden und die Regeln zum Lohnschutz effektiv überwacht, kontrolliert und durchgesetzt werden können. 

Die Relevanz “flankierender Maßnahmen” für Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz

Die Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz ist für Unternehmen regelmäßig ein mühseliger Prozess, der vielfältige rechtliche Fallstricke bereithält. Der bürokratische Mehraufwand begründet sich auf den vertraglichen Beziehungen des Alpenstaats mit der Europäischen Union (EU). Bis heute ist die Schweiz kein vollwertiges Mitglied der EU, sondern hat die Beziehungen rechtlich über bilaterale Verträge definiert (Bilaterale l und ll). Eine engere Anbindung der Schweiz an die EU, in Form eines Rahmenabkommens, ist 2021 insbesondere an Schweizer Befürchtungen über die Auswirkungen der Marktöffnung auf Unternehmen und das nationale Lohnniveau gescheitert. Zwar haben beide Seiten für 2024 die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Rahmenabkommen angekündigt, doch bilden unterschiedliche Auffassungen über die Regulierung von Mitarbeiterentsendungen auch weiterhin den Hauptstreitpunkt in der Ausgestaltung der gemeinsamen Beziehungen. 

“Flankierende Maßnahmen” zum Schutz von Unternehmen und des nationalen Lohnniveaus 

Die Bedenken Schweizer Unternehmen und Gewerkschaften sind nicht unbegründet. In fast keinen anderen Staat Europas werden zahlenmäßig derart viele Mitarbeiter:innen entsendet, wie in die Eidgenossenschaft. Gleichzeitig werden Arbeitnehmer:innen in keinem Nachbarstaat annähernd so gut entlohnt, wie in der Schweiz. Aufgrund dieses Lohngefälles wurde auf Drängen Schweizer Gewerkschaften, in den Bilateralen ll sogenannte “flankierende Maßnahmen” verankert. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Unternehmen und  Arbeitnehmer:innnen aus der Schweiz vor Lohn- und Sozialdumping geschützt werden.  

Meldepflichten und Fristenfür Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz

Die flankierenden Maßnahmen des Entsendegesetzes sehen vor, dass Unternehmen, die ihre Beschäftigten in die Schweiz entsenden möchten, diese mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn in der jeweiligen Amtssprache des Einsatzortes den dafür zuständigen Aufsichtsbehörden melden müssen, damit diese die Einhaltung der rechtlichen Auflagen prüfen können. Zusätzlich verpflichten sich entsendende Arbeitgeber:innen dazu, im Fall von Kontrollen den Behörden alle erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zugang zur Arbeitsstätte und Verwaltungsräumen zu gewähren. Es gilt der Grundsatz, dass entsendete Arbeitnehmer:innen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Beschäftigte aus der Schweiz. Entlohnung und Arbeitsbedingungen müssen sich am Standard in den jeweiligen Kantonen orientieren, um im Sinne der europäischen Entsenderichtlinie gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Dienstleistungsunternehmen aus der EU und der Schweiz zu schaffen und die sozialen Rechte von Arbeitnehmer:innen zu schützen. Schließlich muss beachtet werden, dass Entsendungen in die Eidgenossenschaft zwar jederzeit möglich sind, aber lediglich an 90 Arbeitstagen pro Jahr erfolgen dürfen. Entsendungen über dieses Kontingent hinaus sind nur mit bürokratischem Mehraufwand möglich.

Verstöße gegen das Entsendegesetz sehen zum Teil drakonische Strafen vor. Unzureichende Mitteilungen über Entsendungen an die Behörden erlauben den damit beauftragten Inspektoren, einen Arbeitsunterbruch anordnen zu können, bis erforderliche Dokumente vorliegen. Darüber hinaus riskieren Unternehmen bei Verstößen Strafzahlungen, die bis zu 40.000 Schweizer Franken reichen, oder in besonders schweren Fällen mit einem mehrjährigen Dienstleistungsverbot sanktioniert werden können.

Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz mit terrassign: einfach und rechtssicher

Um Ihr Unternehmen vor potenziellen Risiken bei der Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz zu bewahren, steht Ihnen terrassign mit seiner langjährigen Erfahrung und Expertise in der Global Mobility als Partner gerne beratend zur Seite. Wir helfen Ihnen, Compliance mit den Bestimmungen des Entsendegesetzes sicherzustellen, damit Ihre Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz zügig und ohne besonderen Aufwand für Ihr Tagesgeschäft realisiert werden können. Dies beinhaltet vor Beginn des Arbeitseinsatzes sowohl die Beantragung von A1-Bescheinigungen als auch im Nachgang, in Ihrer Vertretung, die Kommunikation mit lokalen Behörden, um erforderliche Dokumente bereitzustellen und aufkommende Unstimmigkeiten zu lösen.

Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren, wenn Ihr Unternehmen Unterstützung bei der Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz benötigt. Wir beraten Sie gerne.

Meldepflicht und Fristen 

Die flankierenden Maßnahmen des Schweizerischen Entsendegesetzes sehen vor, dass Unternehmen, die ihre Beschäftigten in die Schweiz entsenden möchten, diese mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn bei den nationalen Aufsichtsbehörden melden müssen, damit diese die Einhaltung der Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrollieren können. Dabei gilt der Grundsatz, dass entsendete Arbeitnehmer:innen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Beschäftigte aus der Schweiz. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter:innen in die Schweiz entsenden möchten, müssen diese daher auf dem Niveau Schweizer Arbeitnehmer:innen entlohnen und gleichwertige Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen. Schließlich muss ebenfalls beachtet werden, dass europäische Unternehmen die eigenen Beschäftigten zwar jederzeit für Tätigkeiten in die Schweiz entsenden können, aber lediglich an 90 Arbeitstagen pro Jahr. Entsendungen über dieses Kontingent hinaus sind nur mit bürokratischem Mehraufwand möglich. 

Die Bestimmungen des Entsendegesetzes haben nicht nur auf dem Papier Bestand, sondern werden von Schweizer Inspektoren penibel kontrolliert. Entsendende Unternehmen aus dem Ausland sind dazu verpflichtet den Schweizer Behörden Zugang zu Arbeitsstätten zu verschaffen und die zur Kontrolle erforderlichen Dokumente bereitzustellen. Im Fall von Verstößen riskieren Unternehmen hierbei Strafzahlungen von bis zu 40.000 Schweizer Franken, oder Sanktionen die bis zu einem fünfjährigen Dienstleistungsverbot in der Schweiz reichen.   

Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz mit terrassign:   

Um Ihr Unternehmen vor diesen potenziellen Risiken bei der Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz zu bewahren, steht Ihnen terrassign mit seiner langjährigen Erfahrung und Expertise in der Global Mobility als Partner gern beratend zur Seite. Wir helfen Ihnen Compliance mit den in der Schweiz gültigen Bestimmungen des Entsendegesetz sowie weiteren Bestimmungen des Arbeitsrechts sicherzustellen, damit Ihre Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz zügig und ohne besonderen Aufwand für Ihr Tagesgeschäft realisiert werden können. Dies beinhaltet vor Beginn des Arbeitseinsatzes sowohl die Beantragung von A1-Bescheinigungen, als auch im Nachgang, in Ihrer Vertretung, die Kommunikation mit lokalen Behörden, um erforderliche Dokumente bereitzustellen, oder, im Fall von Kontrollen durch die Schweizer Behörden, alle aufkommenden Unstimmigkeiten aus dem Weg zu räumen.   

Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren, wenn Ihr Unternehmen Unterstützung bei der Entsendung von Mitarbeiter:innen in die Schweiz benötigt. Wir beraten Sie gern!  

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